C) Im Fall 20 konnte keine Gefährdung im Sinne des § 315 c StGB nachgewiesen werden.
Die beiden Personen, an denen er vorbeigefahren ist, konnten nicht ermittelt werden. Des weiteren fehlt es am erforderlichen Strafantrag hinsichtlich des Diebstahls bzw. des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges.